Aktuelle Steuer-News

 

 

 

 

 

NEUREGELUNGEN FÜR DAS JAHR 2022

 

Corona-Sonderzahlungen

Corona-SteuerhilfegesetzJahressteuergesetz 2020AbzStEntModG: § 3 Nr. 11a EStG

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung wurde rechtlich abgesichert. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Zahlungsfrist wurde durch das AbzStEntModG ein weiteres Mal verlängert bis zum 31.3.2022.

Einkommensteuertarif

Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG

Ab dem VZ 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 EUR auf 9.984 EUR. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die übrigen Tarifeckwerte um 1,17 % nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt damit im VZ 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR.

 

Grundsteuerreform: Feststellungen ab 2022

Grundsteuer-Reformgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt, die ab dem Kalenderjahr 2025 greift. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmalig für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden. Betroffen sind circa 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 1.7.2022 möglich sein wird (s. auch unsere Themenseite zur Grundsteuerreform).

 

Homeoffice-Pauschale

Jahressteuergesetz 2020: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG

Die Homeoffice-Pauschale ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Somit würde die Regelung zum Jahreswechsel auslaufen. Die Ampelkoalition plant allerdings, die Regelung noch um ein Jahr zu verlängern (s. News zum Koalitionsvertrag).

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

 

 Elektrofahrzeuge

Jahressteuergesetz 2019: 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG, §§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 EUR lieg gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung Folgendes:
Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

  • Zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024: mindestens 60 Kilometer.
  • Zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030: mindestens 80 Kilometer.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

 

Investitionsabzugsbetrag

Zweites Corona-SteuerhilfegesetzKöMoG: §§ 7g, 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG).

Verlängert wurden die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag. Wenn deren 3-jährige oder deren durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausläuft, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen.

 

Nachzahlungszinsen verfassungswidrig - Zinsen sinken 

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Nachzahlungszinsen seitens des Finanzamts für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 als verfassungswidrig. Deshalb muss die Ampel-Koalition aus SPDFDP und Bündnis 90, die Grünen einen neuen Beschluss vorlegen. Bis dieser Beschluss vorliegt, gilt im Jahr 2022 statt der bislang festgeschriebenen sechs Prozent Zinsen ein deutlich niedrigerer Zinssatz. Allerdings gilt dieser auch für Erstattungszinsen. Denn: Schuldet das Finanzamt den Bürger*innen Geld und benötigt lange Zeit, bis das Geld bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommt, ist es verpflichtet, auf die Summe Zinsen zu schlagen. So wird die lange Wartezeit entschädigt. Diese Summe bezeichnet man als Erstattungszinsen. 

 

Mindestlohn wird erhöht - ab Sommer sogar nochmal 

2022 dürfen sich vor allem Menschen, die nach dem Mindestlohn bezahlt werden, über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Der Mindestlohn steigt nämlich ab dem 1. Januar von aktuell 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Juli ist laut Bundesarbeitsministerium eine weitere Erhöhung um 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde geplant. Perspektivisch könnte der Mindestlohn auch noch weiter steigen. 

 

Bezahlung von Auszubildenden steigt 

Auch Auszubildende sollen künftig mehr Geld verdienen. Jeder Azubi, der im Jahr 2022 seine Ausbildung beginnt, erwartet mindestens die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung. Die lag bislang bei 550 Euro und steigt im kommenden Jahr auf 585 Euro. Je nach Ausbildungsjahr erhöht sich der Betrag. Im 2. Ausbildungsjahr soll der oder die Auszubildende 18 Prozent mehr Geld verdienen, im 3. Ausbildungsjahr 35 Prozent mehr und im 4. Ausbildungsjahr 40 Prozent mehr. 

 

Minijobber-Pflichten werden eingeführt - das müsst ihr jetzt wissen 

7. SGB IV-ÄndG: § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB IV

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Minijobber*innen angeben, bei welcher Krankenversicherung sie  versichert sind. Diese Regelung gilt bereits bei kurzfristigen Beschäftigungen. Potenzielle Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erhalten außerdem die Information, ob der oder die potenzielle Arbeitnehmer*in weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im laufenden Jahr bereits hatte. 

Auch für Arbeitgebende gibt es Neuerungen: Diese müssen ab 1. Januar 2022 die Krankenversicherung von kurzfristig Beschäftigten gemeinsam mit der Meldung zur Sozialversicherung angeben. "Dafür genügt etwa eine Bescheinigung der Krankenkasse oder eines privaten Krankenversicherungsunternehmens. Auch eine Kopie der Versicherungskarte ist möglich", heißt es in einem Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale.

Eine organisatorische Neuerung kommt im Jahr 2022 ebenfalls auf Minijobber*innen zu. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen nämlich ab dem kommenden Jahr nicht nur die Steuernummer, sondern auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Steuer-Identifikationsnummer besteht aus elf Ziffern und wird nur einmal im Leben vergeben. Die Nummer ist unter anderem auf erhaltenen Steuerbescheiden vermerkt.

Die Meldepflicht gilt formal ab dem 1.1.2021, wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

 

Krankschreibung wird digital - von der Krankenkasse zum Arbeitgeber

 Ab dem neuen Jahr soll die Krankmeldung nicht nur an die Krankenkassen, sondern auch an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin übermittelt werden. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss die Bescheinigung dann nicht mehr selbst zum Arbeitgebenden bringen, sondern die Übermittlung passiert digital. Alle näheren Infos dazu findest du hier.

 

Zuschuss für betriebliche Altersversorgung auch für Altverträge

Seit 2019 bereits gibt es 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab kommendem Jahr muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, wie die Stiftung Warentest bestätigt. Wer unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt - sie beträgt 58.050 Euro brutto im Jahr 2022 - bekommt den vollen Zuschuss. Bei höheren Verdiensten darf der Zuschuss abgesenkt werden. 

 

Sachbezüge 1

Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) ab 2020 als Geldleistungen oder Sachbezüge anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung hat darauf mit dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021, (BStBl 2021 I S. 624) reagiert und eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 eingeführt, nach der nach den bisherigen Regelungen weiter verfahren werden kann. Demnach gelten ab dem 1.1.2022 nur noch die neuen Abgrenzungskriterien.

Bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. In allen der drei nachfolgenden Fallgruppen dürfen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet. Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten, liegt insoweit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, vielmehr handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers (mehr dazu in unserem Top-Thema "Sachbezüge ab 2022")

 

Sachbezüge 2

Jahressteuergesetz 2020: § 8 Abs. 2 Satz 11

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern (mehr dazu in unserem Top-Thema "Sachbezüge ab 2022").

Gilt ab 1.1.2022

 

 

 

 

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. ‎Dezember 2020‎

 

 

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets haben sich Union und SPD auf eine Senkung der Umsatzsteuer verständigt:

 

  • der Regelsteuersatz von 19% sinkt auf 16%,
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% sinkt auf 5%.
  • Geltungsdauer: Dies gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020. Danach soll dann wieder der alte Regelsteuersatz (bzw. ermäßigte Steuersatz) gelten.

 

Die Entwicklung ist dynamisch; der Gesetzgeber hat das Gesetz noch nicht abschließend verabschiedet, die Finanzverwaltung hat aber schon 2 Entwürfe eines Anwendungsschreibens auf der Internetseite des BMF bereitgestellt. Die Übersicht berücksichtigt den 2. Entwurf des BMF (Stand 23.6.2020) sowie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vom 24.6.2020.

 

Die Absenkung soll über § 28 Abs. 1 - 3 UStG umgesetzt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Umsatzsteuer ein geeignetes Instrument für kurzfristige Nachfragebelebungen sein kann, stellt eine auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Absenkung des Steuersatzes die Unternehmen und die Beratungspraxis vor erhebliche Herausforderungen.

 

 

 

Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgebend.

 

  • Dementsprechend gilt: Nur wenn die Lieferung oder Leistung im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16% (bzw. 5%).
  • Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich.

 

 

Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung Folgendes:

 

  • Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen ist regelmäßig die Abnahme maßgeblich.
  • Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

 

 

 

 

Was ist zu beachten?

 

  •  Sämtliche bestehende Verträge sind zu prüfen und zu ändern.

 

  • Kalkulationen sind neu zu erstellen.

 

  • Kassensysteme sind zu ändern. Der Kassenbon muss den korrekten Betrag ausweisen.

 

  • Eine Korrektur der Umsatzsteuer kann nicht im Rahmen der Buchhaltung erfolgen.

 

  • Intern bestehende Programme sind zu ändern.

 

  • Katalogpreise auch Onlinekataloge sind zu prüfen und zu ändern.

 

  • Die Ausgangsrechnungen müssen den korrekten Umsatzsteuersatz ausweisen.

 

  • Eingangsrechnungen sind zu prüfen. Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer darf nur in Höhe des richtigen Steuersatzes zum Abzug gebracht werden.

 

 

Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?

 

  1. Insofern müssen Rechnungen über nach dem 30. Juni 2020 (und vor dem 1. Januar 2021) zu erbringende Leistungen bereits heute grundsätzlich mit dem für diesen Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatz (16% bzw. 5%) fakturiert werden.
  2. Werden dagegen Rechnungen über bis zum 30. Juni 2020 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt erteilt, ist der Steuersatz (19% bzw. 7%) anzuwenden.
  3. Wurden Anzahlungen für Leistungen nach dem 01.07.2020 vereinnahmt, ist hier gegebenenfalls die Umsatzsteuer zu korrigieren.
  4. Falls es einen Onlineshop/Apps gibt sind hier auch Anpassungen erforderlich Anpassung Steuersätze und Preise, etc.
  5. Überprüfung der umsatzsteuerpflichtigen Verträge, Leasing etc. ob Anpassungen erforderlich sind. Bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel Miet- oder Leasingverträgen, ist sicherzustellen, dass für den Absenkungszeitraum (1. Juli – 31.12.2020) notwendige Anpassungen der Verträge bzw. Dauerrechnungen erfolgen.

 

Achtung: Ohne korrekte Abrechnungen wird die überhöhte Umsatzsteuer vom Unternehmer gemäß § 14c (1) Umsatzsteuergesetz geschuldet.

 

  1. Daueraufträge und Lastschriftverfahren anpassen.
  2. Entsprechende Grundsätze sind dann auch bei der vorgesehenen Rückumstellung (Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze) zum 1. Januar 2021 zu beachten.

 

 

 

Einfuhrumsatzsteuer

 

 

Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnitssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23 und § 23a UStG) ist nicht geplant. Lediglich im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze wird bei nicht begünstigten holzwirtschaftlichen Produkten und alkoholischen Getränken im zweiten Halbjahr 2020 auch der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 % angewendet (§ 28 Abs. 3 UStG).

 

 

 

 

 

Anzahlungen

 

 

Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmen, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, da hier ggf. Korrekturen nötig werden.

 

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung ist aber der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wurde eine Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, die Anzahlung aber mit 19 Prozent besteuert, muss Letztere mit 3 Prozentpunkten entlastet werden. Wird eine Anzahlung mit 16 Prozent besteuert, die Leistung aber nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist die Anzahlung mit 3 Prozentpunkten nachzuversteuern. Die Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgt in der Voranmeldung des Zeitraums, in dem die dazugehörige Leistung oder Teilleistung ausgeführt ist.

 

 

Übersicht Anzahlung

 

Leistungserbringung

Anzahlung

steuerliche Behandlung

Leistung erbracht bis 30.06.2020

Es ist unerheblich, ob Anzahlungen geleistet wurden.

Die Leistung unterliegt den alten Steuersätzen.

Leistung erbracht vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Anzahlungen sind vor dem 01.07.2020 nicht geflossen.

Die Leistung unterliegt den neuen Steuersätzen.

Leistung erbracht vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 01.07.2020 geflossen.

Die Anzahlung vor dem 01.07.2020 waren mit den alten Steuersätzen besteuert worden. Bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 01.07 bis 31.12.2020 ist der Anzahlungsbetrag um 3 bzw. 2 Prozentpunkte zu entlasten.

Leistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind vor dem 01.01.2021 nicht geflossen.

Die Leistung unterliegt dann wieder 19 % bzw. 7 %.

Leistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind ganz oder teilweise nach dem 01.07.2020 und vor dem 31.12.2020 geflossen.

Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden; bei Ausführung der Leistung ab 2021 ist der Anzahlungsbetrag mit 3 bzw. 2 Prozentpunkten nachzuversteuern.

 

Hinweis: Der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %. Dies ist zwar für den Übergang zum 1.1.2021 in dem Entwurf des BMF bisher so nicht ausdrücklich geregelt. Die Finanzverwaltung lässt dies aber beim Übergang zum 1.7.2020 analog zu und hatte dies bei der letzten Steuersatzanhebung zum 1.1.2007 auch so als Vereinfachungsregelung zugelassen, sodass es nicht systemgerecht erscheint, warum dies zum 1.1.2021 nicht gelten sollte.

 

 

 

 

 

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

 

 

Zu beachten ist auch, dass sich die Umsatzsteuerzahllast für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 verringert. Die Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ändert sich nicht, da es sich um einen historischen Preis handelt. Bei der Anschaffung von neuen Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 würde sich allerdings die Umsatzsteuersenkung sowohl beim Kauf als auch beim Bruttolistenpreis auswirken.

 

 

Gutscheine

 

 

Seit dem 1.1.2019 gelten in Deutschland neue Regelungen für Gutscheine. Soweit aus einem Gutschein eine Leistung unmittelbar zu fordern ist, es sich also nicht nur um sog. Preisermäßigungs- oder Rabattgutscheine handelt, muss zwischen dem sog. Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein unterschieden werden. Diese beiden Formen von Gutscheinen führen zu grundsätzlich unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Ergebnissen:

 

  1. Einzweckgutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung (hier also z.B. Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Liegt ein solcher Einzweckgutschein vor, entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins und jeder weiteren Weiterveräußerung. Die tatsächliche Ausführung der Leistung – wenn also der Gutschein eingelöst wird – ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen.
  2. Mehrzweckgutschein (§ 3 Abs. 15 UStG): Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist, weil entweder der Ort der Leistung oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Verkauf bzw. Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht. In diesem Fall ist der Verkauf dieses Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels und unterliegt keiner Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer. Deshalb darf bei einem Verkauf eines Mehrzweckgutscheins noch keine Umsatzsteuer in einer Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

 

Diskutiert werden kann darüber, ob wegen des temporär abgesenkten Steuersatzes derzeit überhaupt ein Einzweck-Gutschein vorliegen kann, da in Abhängigkeit der Einlösung eine Umsatzsteuer von 19 % oder 16 % (respektive 7 % oder 5 %) ergeben kann.

 

Praxis-Tipp: Mehrzweck-Gutscheine oder Einzweckgutscheine

Derzeit sollte in jedem Fall versucht werden (zumindest im Übergang zum abgesenkten Steuersatz zum 1.7.2020), Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine auszugestalten.

 

 

 

Umtausch

 

 

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der zu diesem Zeitpunkt maßgeblich Steuersatz anzuwenden.

 

 

Die Absenkung des Steuersatzes ab 1. Juli 2020 kann einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis nach sich ziehen, den es zu vermeiden gilt.

 

 

Was kann passieren?

 

  • Wenn ein Unternehmer die Leistung im Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2020 ausführt, hierbei aber noch eine Rechnung mit dem „alten“ Steuersatz von 19% (bzw. 7%) ausstellt, so führt dies zu einem unrichtig ausgewiesenen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag. Diese Steuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet (§ 14c (1) Umsatzsteuergesetz).
  • Aber auch der Leistungsempfänger hat ein Problem: Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Unternehmer können falsch ausgestellte Rechnungen jedoch im Nachhinein berichtigen. Ist die korrigierte Rechnung an den Leistungsempfänger übersandt und – im Fall einer Nettopreisvereinbarung – der zuviel gezahlte Betrag dem Kunden rückerstattet worden, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den Mehrbetrag nicht mehr; beziehungsweise er kann ihn über die nächste Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Jahreserklärung zurückholen.

 

Deshalb sollten Unternehmen nicht nur auf der Leistungsausgangsseite, sondern auch auf der Leistungseingangsseite auf eine korrekte Abrechnung achten.

 

 

Sind Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuersenkung an Endkunden weiterzugeben?

 

 

Die Unternehmen sind regelmäßig nicht verpflichtet, die Steuersenkung an den Endkunden weiterzugeben. In der Regel wird ein Bruttopreis angegeben – welcher Anteil davon auf die Steuer entfällt, spielt insoweit für Endkunden keine Rolle. Allerdings kann ein Kunde einen Ausgleich verlangen, wenn ein Kaufvertrag vor dem 1. März geschlossen wurde, die Leistung aber erst ab Juli erbracht wird.

 

Ausnahme: Der Vertrag enthält eine Ausschlussklausel, der zufolge Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind.

 

Elektronische Rechnungen archivieren - GoBD ab 01.01.2017 voll wirksam

 

Seit Mitte 2011 dürfen Rechnungen auch elektronisch versendet werden - dem Steuervereinfachungsgesetz sei Dank.

 

Was auf der einen Seite Abläufe vereinfacht und Kosten spart, ist auf der anderen Seite aber auch mit Pflichten verbunden, die seit dem 01.01.2017 nun gesetzlich verpflichtend sind.

 

Denn das Thema hat es durchaus in sich: Elektronische Rechnungen, sowie E-Mails mit Rechnungsanhang, müssen auch elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung rein als Papierausdruck ist nicht zulässig und führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs.

 

Um nicht in die Situation zu kommen, gegen die Aufbewahrungspflichten zu verstoßen und dabei eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, sind einige Anforderungen an die Art und Weise der elektronischen Archivierung gestellt.

 

Die Grundlage: GoBD

 

Die GoBD, oder "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung auf Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff", ist eine Sammlung von Verordnungen des Finanzministeriums, in welchen festgelegt ist, wie die "Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)" durch Softwaresysteme umgesetzt sein müssen. Diese Verordnung gilt seit dem 01.01.2017 verbindlich - die Schonfrist zur Einführung entsprechender Verfahren ist abgelaufen.

 

Was muss beachtet werden?

 

Grundsätzlich müssen alle elektronischen, aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen, insbesondere steuerrelevante Daten, den Anforderungen der GoBD hinsichtlich Datensicherheit, Unveränderbarkeit, Aufbewahrung und maschinellen Auswertbarkeit genügen. Die eingesetzten IT-Systeme sind ebenfalls in dieser Richtung zu prüfen, Regelungen zum Datenzugriff sind zu treffen und die betroffenen Prozesse sind in Form von Verfahrensanweisungen im Unternehmen zu dokumentieren.

 

Was ist konkret bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

 

Alle Rechnungen (unabhängig davon, ob papiermäßig oder elektronisch) sind nach § 14b UStG zehn Jahre lang aufzubewahren. Während dieser Zeit müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein.

 

Elektronische Rechnungen müssen

 

  • im selben Format archiviert werden, in welchem sie eingegangen sind (PDF als PDF, E-Mail als E-Mail, Datensatz als Datensatz) - eine Umwandlung, beispielsweise in eine Bilddatei, ist nicht zulässig.
  • während der kompletten Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar, unveränderbar und maschinell auswertbar sein.

 

 

 

 

Stand 27.03.2015


Steueränderungen zum 01.01.2015

  • Höhere Freigrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen

Ab 1.1.2015 steigt die steuerfreie Freigrenze von 40 € auf 60 € für vom Arbeitgeber erhaltene Aufmerksamkeiten (Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses) und sog. Arbeitsessen (kostenlose Mahlzeiten anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes) (R 19.6 Abs. 1 LStR 2015; R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015).

 

  • Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz wird ab 2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Künftig aber kann jede gesetzliche Krankenkasse einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den ebenfalls der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und an die Krankenkasse abführt. Ob die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt und in welcher Höhe, kann die Krankenkasse selbst bestimmen. Der Zusatzbeitrag kann auch im Laufe des Jahres erstmalig erhoben oder erhöht werden. Eine Obergrenze für die Zusatzbeiträge sieht das Gesetz nicht vor. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln.

 

 

 

Stand 22.11.2014

Aktuelle Steueränderungen

  • Computerzeitschriften als Werbungskosten

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung können Aufwendungen für Computerzeitschriften nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

 

  • Zahnbehandlungskosten-Vorauszahlungen

Vorausbezahlte Zahnbehandlungskosten aufgrund einer Festpreisvereinbarung sind grundsätzlich nach dem Zufluss-/Abflussprinzip im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen ansetzbar.

 

  • Ruhegehaltszahlungen

Wegen der steuerlichen Einordnung von Ruhegehaltszahlungen hat das hessische Finanzgericht entschieden, dass es sich um voll zu besteuernde Einkünfte aus der nichtselbständiger Arbeit handelt. Der Arbeitnehmer setzt dabei kein eigenes Einkommen ein, wenn seine Bezüge aus Pensionszahlungen bestehen, die aus der Direktzusage geleistet werden. Die Zahlungen erfolgen vielmehr auf der Grundlage des ursprüngliches Arbeitsverhältnisses und sind deshalb laufende Einkünfte aus steuerpflichtigem Arbeitslohn. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

  • Verdoppelte Fördermittel für die Existenzgründer

Wer kreditmittel günstig erhalten will, muss ein gutes Raiting vorhalten. Gerade eine zu geringe Eigenkapitalquote ist oft ein Hindernis für kleine Unternahmen und Existenzgründer, Zugang zu Kreditfinanzierungen zu bekommen. Das BMWi hat nun die Fördermittel von bisher 35 Millionen auf 70 Millionen aufgestockt, um bessere Finanzierungschancenzu schaffen. Weitere Infos unter www.mikromezzaninfonds-deutschland.de

 

 


Stand 15.11.2012

Steueränderungen 2013

 

 

Erhöhung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer

 

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer muss gemäß dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung angehoben werden. Der Existenzminimumbericht der Regierung ist alle zwei Jahre zu erstellen und in ihm werden untersucht, wie sich die Kosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Miete und Heizung entwickelt haben. Die Ausgaben für diesen Mindestbedarf sind nach dem Grundgesetz vor dem Zugriff des Fiskus geschützt und unterliegen somit nicht der Einkommensteuer. Als Folge ist der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer entsprechend anzupassen. Dies müsste danach bis zum Jahr 2014 in zwei Stufen und um insgesamt 348 Euro erfolgen. Zunächst steigt rechnerisch der Grundfreibetrag von bisher 8.004 Euro auf 8.124 Euro ab dem Jahr 2013 und mit Wirkung ab dem Jahr 2014 auf 8.352 Euro.

 

 

Elterngeld wird geschrumpft

Für Eltern, die ihre Kinder ab Januar 2013 bekommen, wird der staatliche Zuschuss in den meisten Fällen geringer ausfallen als bisher. Unter Umständen gehen Eltern mehr als 100 Euro monatlich verloren.

Schuld daran ist die neue Berechnungsweise des Elterngeldes. Bislang wird bei Arbeitnehmern dafür das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate herangezogen, so wie es auf der Lohnabrechnung steht. Davon wird - vereinfacht gesagt - ein Monatsdurchschnitt gebildet. Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent davon.

Für Kinder, die ab 2013 geboren werden, gilt das nicht mehr. Dann sind für das Elterngeld nicht mehr die tatsächlichen Nettoverdienste ausschlaggebend. Stattdessen werden vom Bruttoverdienst Pauschalsätze für die Sozialversicherung abgezogen. Zusammen genommen liegen sie in der Regel um 0,5 Prozentpunkte höher als die tatsächlichen Sätze. Die Folge: Das so berechnete Nettoeinkommen ist geringer. Damit schrumpft auch das Elterngeld.

 

Änderungen zu Einkommensteuer im Überblick:

 

  • Statt der 7 Veranlagungsarten für Ehepaare soll es 2013 nur noch die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung geben.
  • Die bis zum Jahr 2013 mögliche freie Steuer optimale Verteilung von Kosten entfällt. Ab 2013 werden Sonderausgaben, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Handwerkerleistungen und außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise Kosten für Krankheiten) Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Alternativ kann ein Ehepaar ab 2013 eine Zurechnung beantragen, die der wirtschaftlichen Belastung entspricht.
  • Mit dem Jahr 2013 entfällt die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. Ab 2013 kann das Verwitweten-Splitting durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
  • Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung ab 2013 nach dem gesamten Betrag der Einkünfte von jedem Ehegatten bestimmt. 2012 wurde die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen bei der getrennten Veranlagung nach dem gesamten Betrag der Einkünfte von beiden Ehegatten bestimmt.
  • Im Oktober 2012 wurden die Pläne der Bundesregierung bekannt gemacht, den Rentenbeitrag (Rentenbeitragssatz, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) von 19,6 % im Jahr 2012 auf 18,9 % 2013 zu reduzieren. Die Bundesregierung war im Gesetzentwurf vom August 2012 von einer Absenkung auf 19 % ausgegangen. Am 19. Oktober 2012 bestätigte der Sprecher vom Bundesarbeitsministerium Jens Flosdorff, dass die Beitragssenkung vom Rentenbeitrag 18,9 % erreichen soll.

 

Aufbewahrungspflichten für Unternehmer

 Unternehmen müssen Rechnungen und Belege nicht mehr 10 Jahre aufbewahren, weil die Aufbewahrungsfrist verkürzt wird. So gilt ab dem Jahr 2013 eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren und ab dem Jahr 2015 von nur noch 7 Jahre. Auch im Handelsrecht (HGB) werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege entsprechend verkürzt. Die Aufbewahrungsfristen werden somit in der Abgabenordnung (AO), dem Handelsrecht (HGB) und dem Umsatzsteuerrecht (UStG) vereinheitlicht.

 

Listenpreis bei Elektrofahrzeugen

 Der Listenpreis im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für die private Kfz-Nutzung soll bei Elektrofahrzeugen um die enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Diese Regelung soll bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitnehmern Anwendung finden. Dabei werden sowohl die private Nutzung als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die AfA entsprechend zu mindern. Dies soll zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022 erfolgen und soll auch beim Erwerb von Elektro-Kfz gelten, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.

 

Keine Ansparabschreibung für Standardsoftware

Auch im Handel erhältliche Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Ansparabschreibung und kein Investitionsabzugsbetrag möglich sind.

Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, meint der Bundesfinanzhof. Das gilt auch für im Handel erhältliche Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Damit kann für Standardsoftware keine Ansparabschreibung gebildet werden, weil dies nur für materielle Wirtschaftsgüter möglich ist.

 

Darlehen an GmbH durch nahe stehende Person

Die Zinsen für ein Darlehen durch eine dem GmbH-Gesellschafter nahe stehende Person unterliegen dem Regelsteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat bestätigt, dass die Zinsen für ein Darlehen an eine GmbH durch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern voll steuerpflichtig sind. Das ist soweit nicht überraschend, weil dies bereits im Gesetz so geregelt ist. Allerdings ist im Gesetz nicht näher definiert, wann eine Person als "nahe stehende Person" gilt.

Im Streitfall hat das Gericht dies jedenfalls für die Mutter und Großmutter der Gesellschafter als erfüllt angesehen und sich dabei auf die Gesetzesbegründung berufen, laut der ein Näheverhältnis vorliegt, wenn die Person auf den Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Gesellschafter auf die Person, oder aber eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausübt. Das ist zwar etwas spezifischer, aber trotzdem nicht eindeutig. Die Richter haben daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der sich nun mit der Frage befassen muss, wann genau ein Näheverhältnis im Sinn des Gesetzes gegeben ist.

 

Antworten zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Die Finanzverwaltung gibt weitere Details zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren bekannt, das 2012 eingeführt wird.

Nur noch wenige Monate sind es, bis Anfang 2012 die gute alte Lohnsteuerkarte aus Papier endgültig ausgedient hat. Ab dann soll der Lohnsteuerabzug über die neuen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) geregelt werden. Für das neue Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und seine Steuer-ID mitteilen und angeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So wird der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers elektronisch abzurufen.